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BGB § 1475 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten

BGB § 1475 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten

[ Auszug: (1) Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so müssen d ... ]